- Vorsorgevollmacht
- Vorsorgevollmacht,Altersvorsorgevollmacht, eine Vollmacht, mit der ein Bürger eine Person seines Vertrauens als seinen Vertreter für den Fall der Hilfsbedürftigkeit oder alters- beziehungsweise krankheitsbedingten Geschäftsunfähigkeit bestimmt; eine Alternative zur Betreuung (§ 1896 Absatz 2 BGB). Die Vorsorgevollmacht kann bereits vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit erteilt werden. Gesetzliche Formvorschriften bestehen nicht. Der Aufgabenkreis des Bevollmächtigten kann unterschiedlich festgelegt sein, er kann auch die Einwilligung in oder die Ablehnung von Heilbehandlungen, die Aufenthaltsbestimmung umfassen. Das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht kann von der Vorlage eines ärztlichen Attests abhängig gemacht werden. Die Einwilligung des Bevollmächtigten in eine ärztliche Maßnahme, die die Gefahr des Todes oder einer dauernden gesundheitlichen Schädigung des Patienten mit sich bringt, bedarf - wie auch bei der Betreuung - der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§ 1904 BGB).
Universal-Lexikon. 2012.